Fragen und Antworten zum Formular 10A für LG-Aufträge
- Um welches Formular handelt es sich und wo wird es gebraucht?
Sie finden einen Link auf das Formular unter http://www.kbv.de/ita/4570.html, siehe: Verbindliches Muster 10A (PDF).
Das Formular dient im Rahmen der Laborreform ab 1.10.2008 der Beauftragung von Laborgemeinschaften zu Laboruntersuchungen. In das Klebefeld fürs Barcode-Etikett wird das bisherige Strichcode-Etikett eingeklebt; bei Nutzung des neuen 2D-Barcodes PDF417 wird dieser von der Praxis-EDV in den freien Raum unter Kennziffer/Geschlecht gedruckt. Dieser 2D-Barcode enthält verschlüsselt die im Druck-Normfeld links oben enthaltenen und noch zahlreiche weiteren Daten.
- Ist die 2D-Barcode-Bedruckung des Formulars 10A für LG-Aufträge Pflicht?
Ein Zwang, das Muster 10A mit Barcode PDF417 bedrucken, wird seitens der KBV nicht ausgeübt, sondern es ist letztlich jede Laborgemeinschaft selbst, die im Einklang ihrer Mitglieder das gewünschte Bedruckungs-Verfahren gemeinsam festlegt. Im seit 5.8.2008 vorliegenden neuen "Anforderungskatalog KVDT" (siehe unter http://www.kbv.de/ita/4570.html), S. 84, der die Maßgaben für die Praxis-EDV allgemeinverbindlich festlegt, steht wörtlich: „Alternativ kann der Ausdruck von Muster 10A per Nadeldrucker und ohne Barcode praktiziert werden.“
Wir werden seitens unserer Software die Möglichkeit zur Laser-Bedruckung des Musters 10A incl. 2D-Barcode vorbereiten. Der Kunde muß aber klar wissen, daß, sollte er sich gemeinsam mit seiner LG zu diesem Verfahren entschließen, dadurch nicht unerhebliche Kosten auf ihn zukommen:
1. Anschaffungskosten für einen Laserdrucker (falls noch nicht vorhanden bzw. falls nicht zur Bedruckung genau dieses Papierformats geeignet), sowie
2. in jedem Fall Kosten für den weiterhin entstehenden Aufwand (Software, Barcode-Lizenzen, Einrichtung, Beratungsleistungen usw.).
- Wie geht meine Laborgemeinschaft mit der Fragestellung um?
Wir haben uns mit drei bekannten Laborgemeinschaften in München und Umgebung sowie mit der wohl größten deutschen LG in Verbindung gesetzt. Keine dieser Laborgemeinschaften zwingt ihre Kunden zur Barcode-Bedruckung von Muster 10A, sondern stellt die Art, wie dieses Formular ausgefüllt wird, völlig dem Kunden anheim. Mit diesem Vorgehen haben weder die KVen, noch die Kunden, noch die Softwarehäuser Probleme. Von einer LG wurde hingegen verlautbart, daß sie ihren Kunden zur Abgabe der Barcode-Version verpflichtet; andernfalls müsse er das Labor wechseln.
Inwieweit LGs bereit sind, die entstehenden Kosten teilweise oder ganz zu tragen, wäre im Einzelfall zu prüfen bzw. auszuhandeln.
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